AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller.

1.2. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben dies ausnahmsweise schriftlich bestätigt.

1.3. Bei individualvertraglich abweichenden Bedingungen gelten diese Liefer- und Verkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.

1.4. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten entsprechend auch für Leistungen.

1.5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherung sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Für den Umfang der Lieferung / Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Eichler GmbH & Co. KG maßgebend.

1.6. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebote, Vertragsunterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen oder unsererseits eine Annahmefrist bestimmt ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie vertragsgestaltende oder auf die Vertragsbedingungen gerichtete Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3. Maß-, Gewichts und Leistungsangaben sind in unseren Angeboten annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird.

2.3. An unseren, den Angeboten beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller verpflichtet sich, diese Unterlagen uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht die Auftraggeber des Bestellers.

2.4. Der Liefer- und Leistungsumfang ist im Angebot, bzw. im Vertrag bzw. in unserer Auftragsbestätigung festgelegt.

3. Schutzrechte, Materialbeistellung

3.1. Übernehmen wir einen Lieferauftrag nach Zeichnung, Muster oder anderen Vorgaben des Bestellers, so haftet der Besteller dafür, das Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

3.2. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesem Anspruch freizustellen und uns die aus der Inanspruchnahme entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

3.3. Wurde vereinbart, dass uns zur Fertigung der Vertragsware vom Besteller Teile zur Verfügung gestellt werden, so ist der Besteller verpflichtet, diese Teile kostenfrei anzuliefern.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2. Alle Zahlungen sind grundsätzlich ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferers zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.3. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu entrichten. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes behalten wir uns vor.

4.4. Vom Besteller bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

4.5. Fracht-, Überführungs-, Verpackungs-, Versicherungs- und Zollkosten trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Kunde.

5. Lieferungen, Lieferfristen, Verzug, Verpackung

5.1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Zugang der schriftlichen Auftragserteilung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Bei Toranlagen beginnt die Lieferzeit mit Posteingang der durch den Besteller gegengezeichneten Fundamentpläne.

5.2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch für Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse wie Streik, Aussperrung o.ä.

5.3. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der Frist je nach Vereinbarung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, ist für die Einhaltung der Frist unsere Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller ausreichend.

5.4. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen der höheren Gewalt, insbesondere bei Arbeitskämpfen oder Hindernissen, die nicht vom Willen des Verkäufers abhängen. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. Eichler GmbH & Co. KG schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Der Kunde kann neben dieser Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der Fa. Eichler GmbH & Co.KG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.5. Haben wir die Nichteinhaltung der Frist zu vertreten, so kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung bis zu 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes verlangen. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über 5 % des Lieferwertes hinausgehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, oder ob er weiterhin Lieferung verlangt.

5.6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, können wir dem Besteller ein Lagergeld für jeden angefangenen Monat in Höhe von 0,5 % bis 5 % des Lieferwertes berechnen.

5.7. Die Verpackung und das Verladematerial werden nach der jeweiligen Kostenanlage billigst berechnet und müssen durch uns nicht zurückgenommen werden, sofern nicht eine spezielle Vereinbarung getroffen ist.

6. Gefahrübergang, Übernahme, Versand

6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nicht anders vereinbart, spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Bei Lieferung mit Montage ist der Zeitpunkt der Übernahme oder, soweit vereinbart, der Inbetriebnahme maßgebend.

6.2. Wird der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der für die Ablieferung ab Werk vorgesehen war, auf den Besteller über.

6.3. Die Bestimmung des Versandweges liegt in unserem verständigen Ermessen. Dabei sind wir nicht verpflichtet, den billigsten und schnellsten Versandweg zu wählen oder die Sendung zu versichern.

6.4. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Sendung auf dessen Kosten versichern.

6.5. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Untergründe

Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und hitzefest bis 220°C. Für die Beschichtung auf Edelstahl und Aluminium kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden, bei verzinkter Ware wird aufgrund des vom Beschichter nicht beeinflussbaren Untergrunds die Gewährleistung abgelehnt. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Zunderschichten sind kein optimaler Haftgrund und sind durch den Kunden durch geeignete Maßnahmen zu entfernen. Eine Hinweispflicht besteht nicht, da die Verarbeitung laut Angebot erfolgt und der Beschichtungsbetrieb keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien hat. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden.

8. verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Lieferung aller Teile des Gesamtauftrages erfolgt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. IN der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieses nicht ausdrücklich durch uns erklärt wird.

8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen. Nicht zum ordentlichen Geschäftsgang gehört jedoch die Weiterveräußerung oder der Einbau zugunsten solcher Abnehmer, die mit dem Besteller ein Abtretungsverbot vereinbart oder die Abtretung von ihrer Zustimmung abhängig gemacht haben. Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der diesem Auftrag zugrunde liegenden Angebotsbruttosumme ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen. Die Abtretung betrifft insbesondere solche Forderungen, die dem Besteller gegenüber einem Dritten dadurch entstehen, dass die gelieferten Teile mit einem Grundstück fest verbunden werden.

8.3. Zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen, sofern der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet, oder seine Zahlung eingestellt hat oder die Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragt hat.

8.4. Sobald wir berechtigt sind, die Abtretung der Forderung offen zu legen, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

8.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.6. Die Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.

8.7. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die von uns gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten/ vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung/ Vermischung. Bei einer Vermischung gilt zusätzlich: Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig das Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

8.8. Der Besteller darf bis zur vollständigen Bezahlung den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen durch andere Gläubiger, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

8.9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Montage

Montageleistungen sind gesondert zu vereinbaren. Montagekosten werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie zum Beispiel Reisekosten, Kosten des Transportes des Handwerkzeugs, Auslösungen.

Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt eine Bodenbeschaffenheit voraus, die ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist (z. B. Fels, Steine, Beton, Pflaster, gefrorener Boden), hat der Käufer den dadurch verursachten Mehraufwand zzgl. gesetzliche MwSt. sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn das Zaungelände wesentliche Steigungen (z. B. Berghang, hügeliger Untergrund) enthält und/oder wenn die Montagestelle nicht direkt und unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.

Wenn eine Montage vereinbart wurde, wird damit erst begonnen, wenn die maßgeblichen Mark- und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind und wenn die nachfolgenden Voraussetzungen geschaffen sind. Kosten, die durch diesbezügliche Verzögerungen verursacht werden, hat der Käufer zu ersetzen.

Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und benötigte Genehmigungen vorliegen. Er stellt sicher, dass sämtliche Leitungen, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageleiter schriftlich mitgeteilt worden sind.

Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.

Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen (z. B. Sträucher) sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten (z. B. Transport- und Entsorgungsgebühren).

10. Mängelansprüche

10.1. Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen und für die naturbedingten Eigenschaften von verarbeitetem Holz. Geringe Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen, lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Natürlicher Verschleiß der Ware nach Gefahrübergang stellt keinen Mangel dar.

10.2. Erweisen sich unsere Lieferung als mit Mängeln behaftet, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben, oder sich nicht für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung eignen, werden wir die betroffenen Teile nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachbessern oder neu liefern.

10.3. Der Besteller hat uns zunächst angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Verweigert er dies, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen.

10.4. Der Besteller kann Mängelansprüche nur geltend machen, wenn dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachkommt und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich rügt.

10.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, aufgrund besonderer äußerer Einflüsse oder anderer Bedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

10.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht worden ist.

10.7. Der Besteller ist verpflichtet, alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zweck der Nacherfüllung möglichst gering zu halten.

10.8. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt. Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der VOB und beträgt 4 Jahre. Der Text der VOB/B ist jederzeit bei uns einsehbar. In Abweichung zur vorstehenden Regelung beträgt die Gewährleistungsfrist für elektrische und mechanische Teile 6 Monate ab Abnahme.

10.9. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln zurückgehalten werden. Der Besteller kann die Zahlung nur zurückhalten, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns damit verbundenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

10.10. Beanstandungen an durch die Fa. Eichler GmbH & Co. KG pulverbeschichteten Teilen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen und Mustern erhoben werden. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei Anlieferung von schlechtem Material entfällt die Haftung für Qualitätsveredlung. Eventuell entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf kostenlose Nachbesserung unter Einräumung einer angemessenen Frist. Für bei der Bearbeitung entstehenden Ausschuss durch Formveränderung, Risse oder dergleichen Beeinträchtigungen der Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile kann keine Gewähr übernommen werden. Ersatz für Material oder Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Für Serienteile kann bis zu 3 % Ausschuss und Fehlmengen keine Haftung übernommen werden.

11. Haftung, Schadensersatz

11.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen.

11.2. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Der Ausschluss gilt auch nicht, soweit zwingend nach dem Gesetz gehaftet wird.

11.3. In jedem Fall verjähren die Schadensersatzansprüche nach der in Punkt 9.7. genannten Frist.

12. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung unmöglich ist, kann der Besteller nur Schadensersatz verlangen, wenn die Unmöglichkeit von uns zu vertreten ist. Der Schadensersatzanspruch ist beschränkt auf 10 % des Wertes des jeweiligen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Oberseifersdorf.

13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag ist Zittau, sofern der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.

13.3. Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf CISG) anwendbar.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch solche zu ersetzen, bzw. die Regelungslücke so auszufüllen, dass dem mit der Gesamtvereinbarung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe gekommen wird.